Nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (zuvor § 15 Wertpapierhandelsgesetz) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.
Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist es, einen gleichen Informationsstand der Marktteilnehmer durch eine schnelle und gleichmäßige Unterrichtung des Marktes zu erreichen, damit sich keine unangemessenen Börsen- oder Marktpreise aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung des Marktes bilden. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht dient daher dem Interesse des gesamten Anlegerpublikums, sichert die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und schafft gleiche Chancen durch Transparenz.
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Mitteilung |
2022 wurden keine Pressemeldungen veröffentlicht. |
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2020 wurden keine Pressemeldungen veröffentlicht. |
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2017 wurden keine Pressemeldungen veröffentlicht. |
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2016 wurden keine Pressemeldungen veröffentlicht. |