Offenlegung bedeutender Beteiligungen
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet jeden (natürliche oder juristische Person), der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einem Unternehmen erreicht, über- oder unterschreitet, dies dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen.
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