Investor Relations

Entsprechenserklärung 2019

Entsprechenserklärung vom 20.03.2019
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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der NORDWEST Handel AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG, dass bei der NORDWEST Handel AG („Gesellschaft“) seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2018 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 07.02.2017 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 24.04.2017 mit Berichtigung am 19.05.2017) entsprochen wurde und künftig entsprochen wird, mit folgenden Ausnahmen:

Nummer 4.2.3 Absatz 2 Sätze 2, 6 und 8 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Variable Vergütungsbestandteile, betragsmäßige Höchstgrenze, nachträgliche Änderung der Erfolgsziele bzw. Vergleichsparameter

Die Vorstandsvergütung weist weder betragsmäßige Höchstgrenzen auf noch ist eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele bzw. Vergleichsparameter ausgeschlossen. Für den Fall, dass die den Vorstandsmitgliedern gesetzten maßgeblichen Zielerreichungsgrößen überschritten werden, stand es bisher und steht es auch künftig im Ermessen des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die Tantieme der Vorstandsmitglieder für das entsprechende Geschäftsjahr freiwillig zu erhöhen, um außergewöhnliche Ergebnisbeiträge der Vorstandsmitglieder angemessen honorieren zu können. Eine betragsmäßige Höchstgrenze war bisher und ist auch künftig nicht vorgesehen, weil durch die Begrenzung der Bemessungsgrundlage und eine auf Ausnahmen beschränkte und korrekte Ermessensausübung ein ausreichendes Regulativ geschaffen ist. Die monetäre Vergütung für das gemäß § 105 Abs. 2 AktG zum Stellvertreter eines zunächst erkrankten und dann fehlenden Vorstandsmitglieds bestellten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin Helmut Bertinchamp umfasst ausnahmsweise keine variablen Bestandteile, weil lang- und aber selbst auch nur kurzfristige Erfolgs- bzw. Vergleichsparameter als Bezugsgrößen für Vergütungsbestandteile im Hinblick auf die lediglich interimsweise erfolgte Besetzung dieser Funktion weder sinnvoll noch üblich erschienen.

Nummer 4.2.3 Absatz 4 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 5 des Kodex

Vergütung der Vorstandsmitglieder – Abfindungs-Cap

Die Anstellungsverträge für Mitglieder des Vorstands enthalten bisher keine Abfindungsregelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, namentlich mit Blick darauf, dass seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2018 kein neuer Vorstandsvertrag abgeschlossen wurde. Die Gesellschaft wird sich hingegen im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstandsvertrags und auch beim Abschluss neuer Vorstandsverträge jedoch bemühen, der Empfehlung Rechnung zu tragen.

Nummer 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 des Kodex

Ziele des Aufsichtsrats bzw. Kompetenzprofil für seine Zusammensetzung

Der Aufsichtsrat hat im Sinne der vorgenannten Empfehlung des Kodex für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benannt und für das Gesamtgremium ein Kompetenzprofil erarbeitet. Die unter anderem dazu empfohlene Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat erfolgte hierbei jedoch nicht und ist auch künftig nicht beabsichtigt, weil der Aufsichtsrat sich insoweit die Freiheit zur Entscheidung über Vorschläge betreffend seine Zusammensetzung situativ und nach anderen Kriterien offen halten möchte.

Nummer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 des Kodex

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder – Berücksichtigung von Mitgliedschaft und Vorsitz in Ausschüssen

Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats wurde bisher und wird auch künftig bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder im Aufsichtsrat lediglich durch ein Sitzungsgeld für die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an Ausschusssitzungen berücksichtigt. Maßgeblich für das Sitzungsgeld ist jeweils die physische Teilnahme an Präsenzsitzungen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die gesondert vergütete Teilnahme an Ausschusssitzungen die Effizienz der Ausschussarbeit und damit die Tätigkeit des Gesamtaufsichtsrats eher fördert als die gesonderte Vergütung der bloßen Mitgliedschaft im Ausschuss. Dabei werden die verschiedenen Vorsitzfunktionen bei der Bemessung des Sitzungsgeldes berücksichtigt, um der Verantwortung der jeweiligen Ausschussvorsitzenden und ihrer zeitlichen Arbeitsbelastung gerecht zu werden.

Dortmund, im März 2019

Der Vorstand        Der Aufsichtsrat

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