Investor Relations
Entsprechenserklärung 2006
Entsprechenserklärung vom 28.12.2006
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§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.
Die Erklärung nach § 161 AktG ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der NORDWEST Handel AG erklären gemäß § 161 AktG hiermit, dass bei der NORDWEST Handel AG seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 02.06.2005 bis zur Bekanntmachung der Neufassung des DCGK im elektronischen Bundesanzeiger am 24.07.2006 sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12.06.2006 ab dessen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 24.07.2006 entsprochen wurde und künftig den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12.06.2006 entsprochen wird, ausgenommen
Ziffer 3.8 Abs. 2:
D&O-Versicherung
Für Vorstand und Aufsichtsrat ist eine D&O-Versicherung abgeschlossen worden. Es
bestand und besteht ein Unternehmensselbstbehalt über 50.000,- US-Dollar. Ein
Selbstbehalt für versicherte Personen bestand nicht und es ist auch nicht
beabsichtigt, einen derartigen Selbstbehalt künftig zu vereinbaren.
Ziffer 4.2.5 Abs. 2 Satz 1 und Ziffer 7.1.3:
Bericht über Vorstandsvergütungen
Vergütungskomponenten für Vorstandsmitglieder mit Langfristcharakter wie z.B.
Aktienoptionen und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft
waren bisher und sind künftig nicht vorgesehen; dem entsprechend erfolgten und
erfolgen die vorwiegend darauf abzielenden weiteren Angaben bzw. Erläuterungen in
dem Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance Berichtes nicht.
Ziffer 5.4.7 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrates wurde und wird
bei der Bemessung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht
berücksichtigt. Ferner haben die Mitglieder des Aufsichtsrates bisher als Vergütung
nur ein Fixum erhalten (keine erfolgsbezogenen Komponenten). Die Frage einer
Neustrukturierung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird der Aufsichtsrat im
Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung 2007, welche über die Vergütung
des Aufsichtsrates Beschluss zu fassen hat, behandeln.
Die Angabe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte und erfolgt nicht im Corporate Governance Bericht, sondern im Anhang des Konzernabschlusses und dort als eine Summe (ohne Individualisierung und andere Differenzierungen).
Ziffer 5.5.3:
Bericht des Aufsichtsrates über Interessenkonflikte und deren Behandlung an die
Hauptversammlung
Der Aufsichtsrat informierte und informiert in seinem Bericht an die
Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung
soweit, wie es die Pflichten zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeitswahrung
ermöglichen. Über eine Mandatsbeendigung im Falle eines wesentlichen und nicht
nur vorübergehenden Interessenkonfliktes in der Person eines
Aufsichtsratsmitgliedes wurde und wird im Einzelfall entschieden.
Ziffer 7.1.4:
Angabe über Beteiligungsunternehmen
Nach dieser Empfehlung soll die Gesellschaft eine Liste von bestimmten
Drittunternehmen veröffentlichen, in der unter anderem die Ergebnisse des letzten
Geschäftsjahres angegeben werden sollen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von
Drittunternehmen erfolgte und erfolgt nur insoweit, wie diese Ergebnisse zum
Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Gesellschaft vorliegen.